Corona-Update der IHK Frankfurt vom 05.03.2021

Unter freiem Himmel einkaufen, beim Erzeuger direkt oder auch Wochenmärkten. Zum Teil sind die Warteschlangen wie hier auf dem Wiesbadener Wochenmarkt lang.  © Foto Diether v. Goddenthow
Unter freiem Himmel einkaufen, beim Erzeuger direkt oder auch Wochenmärkten. Zum Teil sind die Warteschlangen wie hier auf dem Wiesbadener Wochenmarkt lang. © Foto Diether v. Goddenthow

Corona-Update der IHK Frankfurt vom 05.03.2021 

Neuregelungen für den Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege sowie Freizeit und Kultur
Zusätzlich zu Supermärkten, dem Lebensmitteleinzelhandel und Drogerien dürfen ab dem 8. März 2021 auch Bau- und Gartenmärkte, Baumschulen und Buchhandlungen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Für diese gelten dieselben Hygieneregeln, die bereits für den geöffneten Lebensmitteleinzelhandel gelten, also Maskenpflicht und Begrenzung der Personenzahl je nach Verkaufsfläche.

Der übrige Einzelhandel sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (beispielsweise Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) und Fitnessstudios dürfen ab dem 8. März 2021 wieder nach dem Click & Meet-Prinzip öffnen, d.h. Kunden müssen zuvor telefonisch oder via Internet einen festen Termin vereinbaren und dabei ihre Kontaktdaten angeben, die von den Unternehmen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer eines Monats nach dem Einzelkundentermin geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden aufbewahrt werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Kontaktdaten sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden. Pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche (in Fitnessstudios pro angefangene 40 qm Trainingsfläche) darf eine Person eingelassen werden.

Ebenfalls ab dem 8. März 2021 öffnen dürfen Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten. Auch hier müssen sich Besucher zuvor anmelden und es gelten die üblichen Hygienevorschriften. Weiterhin geschlossen bleiben Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und Freizeitparks.

Bestehende Betriebsschließungen werden bis zum 28. März 2021 verlängert, unter anderem Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
Update 22.01.2021 – Pflicht zum Tragen medizinischer Masken statt einfacher Stoffmasken
In Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt seit dem 23. Januar 2021 eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Darunter werden sogenannte OP-Masken und Masken der Standards FFP2 oder KN95/N95 verstanden.

Die deutschen Flughäfen und Fluggesellschaften haben sich dieser Regelung angeschlossen. Seit dem 1. Februar 2021 gilt auch für Reisende und sonstige Gäste ab dem sechsten Lebensjahr im Flughafen und an Bord der Flugzeuge die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Die Regelungen gelten sowohl für Abflüge ab Deutschland als auch für Flüge nach Deutschland.
Update 21.12.2020 – Änderungen für Spielhallen, Wettbüros, Blumenverkauf und Kantinen
Folgende wesentliche Änderungen wurden mit Wirkung ab dem 21.12.2020 in der hessischen Betriebsbeschränkungsverordnung bekannt gegeben:

  • Schließung von Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen
  • In Wettannahmestellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet.
  • Öffnen dürfen Verkaufsstellen für Schnitt-und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck
  • Kantinen können in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen  und  Getränke  auch  zum  Verzehr  vor  Ort  anbieten. Dabei sind gewisse Anforderungen einzuhalten, die in §4 Abs. 1 aufgeführt sind.

Abhol- und Lieferdienste
Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
Quadratmeterregel und Einlassbeschränkungen für den Großhandel und den von der Schließung ausgenommenen Einzelhandel bis zum 28. März 2021
Im Handel muss die Personenzahl nach der Verkaufsfläche beschränkt werden:

  • mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm höchstens eine Person pro angefangener 10 qm Verkaufsfläche
  • mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm
    • auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro angefangener 10 qm Verkaufsfläche und
    • auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person je angefangener 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
  • Für Einzeltermine nach dem Click & Meet-Prinzip gilt, dass höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 40 qm eingelassen werden darf.

Maskenpflicht während des Einkaufs
Während des gesamten Einkaufs muss eine medizinische Maske (OP-Maske oder Maske nach den Standards FFP2 bzw. KN95/N95) getragen werden. Dies gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen, auf Wochen-, Spezial- und Flohmärkten etc. sowie vor den Geschäften und auf den dazugehörigen Parkflächen.
Spezial- und Wochenmärkte
Wochenmärkte und der Direktverkauf vom Lebensmittelerzeugern sind zulässig. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Hygiene- und Abstandsregeln sind analog den Verkaufsstätten einzuhalten.
Alkoholverbot
Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist ganztägig verboten. Die Stadt Frankfurt am Main hat in ihrer Allgemeinverfügung die entsprechenden Gebiete festgelegt, siehe Karte.
Verbot öffentlicher Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Zusätzliche lokale Beschränkungen
Sobald die Stadt Frankfurt am Main, der Hochtaunuskreis oder der Main-Taunus-Kreis einen Inzidenz-Schwellenwert erreichen, müssen sie nach dem Eskalationskonzept des Landes Hessen eine neue Allgemeinverfügung mit vordefinierten Maßnahmen erlassen. In der Allgemeinverfügung sind die konkreten und bindenden Vorgaben z.B. zur Schließung von Betrieben und zu Kontaktbeschränkungen enthalten.

Zusätzliche Beschränkungen in der Stadt Frankfurt am Main
Die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 29. Januar 2021 (gültig bis zum 14. März 2021) trifft u.a. folgende für Unternehmen relevante Regelungen:

  • Maskenpflicht: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gebiet innerhalb des Alleenrings und nördlich der Bahnlinie in Sachsenhausen, sowie in der Berger Straße und in der Leipziger Straße, siehe Karte.
  • Maskenpflicht in Fahrzeugen, wenn Mitglieder aus mehr als zwei Hausständen mitfahren, insbesondere bei Fahrten zur Personenbeförderung.
  • Verbot der Abgabe von Alkohol im gesamten Stadtgebiet an allen Tagen der Woche in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
  • Ganztätiges Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum an allen Tagen der Woche auf zahlreichen öffentlichen Plätzen, Orten und Anlagen, siehe Karte.
  • Verbot des Alkoholkonsums auf Wochenmärkten zu den Marktzeiten. Der Alkoholausschank an Marktbesucher ist nicht zulässig. Der Verkauf von Alkohol in geschlossenen Behältnissen ist erlaubt, soweit die Gewerbeordnung dies auf Wochenmärkten zulässt.

Zusätzliche Beschränkungen im Hochtaunuskreis
Im Hochtaunuskreis gilt in fünf Städten und Gemeinden zu bestimmten Zeiten eine Maskenpflicht auf Verkehrswegen und Plätzen, und zwar in Bad Homburg, Königstein, Oberursel, Usingen und Weilrod. Genaue Angaben finden sich in der Allgemeinverfügung des Hochtaunuskreises, diese wurde zuletzt verlängert bis einschließlich 9. März 2021, zugleich entfällt die vorherige Maskenpflicht auf dem Schlossplatz in Usingen.
Zusätzliche Beschränkungen im Main-Taunus-Kreis
Im Main-Taunus-Kreis sind derzeit keine Regelungen bekannt, die über die hessische Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehen.
Grundlegende Regeln des Landes Hessen und Auslegungshinweise
Die Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung regelt alle Details zu den Themen Betriebsöffnung und Kontaktbeschränkungen in Hessen.

Die Auslegungshinweise beantworten Detailfragen:

Was ist erlaubt? Was ist nicht erlaubt? Welche Hygieneregeln gelten?