Hessen beschließt Obergrenze für Versammlungen auf maximal 5 Personen und weitere Maßnahmen gegen das Corona-Virus

Man muss es ja nicht gleich übertreiben wie der Corona-käfer, gesichtet, seitlich der Biebricher Allee. Aber um andere zu schützen, sollte man - ggfs. auch selbstgenähte - Schutzmasken anlegen. (Nähanleitungen im Internet)  © Foto: Diether v Goddenthow
Man muss es ja nicht gleich übertreiben wie der Corona-käfer, gesichtet, seitlich der Biebricher Allee. Aber um andere zu schützen, sollte man – ggfs. auch selbstgenähte – Schutzmasken anlegen. (Nähanleitungen im Internet) © Foto: Diether v Goddenthow

Hessische Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen gegen das Corona-Virus. Bouffier/Klose: „Individuelle Freiheit, wie wir sie genießen, gibt es nicht ohne individuelle Verantwortung“

Wiesbaden. Die Hessische Landesregierung hat heute in einer Sonder-Kabinettsitzung weitere notwendige Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus veranlasst:

  • Ansammlungen und Zusammenkünfte an öffentlichen Orten (wie bspw. Straßen, Plätze und Parks) von mehr als fünf Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind ab morgen untersagt.
  • Die Obergrenze für Versammlungen und Veranstaltungen wird von bislang 100 Personen auf maximal fünf Personen reduziert.
  • Restaurants und Gaststätten werden ab Samstag, 12 Uhr, in Hessen geschlossen. Speiseabgaben und Lieferdienste bleiben unberührt.
  • Alle Personen, die in den vergangenen zwei Wochen aus einem Risikogebiet des RKI zurückgekehrt sind oder zurückkehren, müssen für 14 Tage in häusliche Quarantäne.
  • Zur Notfallkinderbetreuung: Es ist ab sofort ausreichend, wenn nur ein Elternteil bspw. als Einsatzkraft bei Polizei oder Feuerwehr bzw. im Gesundheitswesen oder im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.
Wie auch in anderen Kongress- und Messestädten sind im RheinMain CongressCenter Wiesbaden sämtliche Veranstaltungen abgesagt, unter anderem der 126. Internistenkongress vom 25.-28.04.2020. © Foto: Diether v Goddenthow
Wie auch in anderen Kongress- und Messestädten sind im RheinMain CongressCenter Wiesbaden sämtliche Veranstaltungen abgesagt, unter anderem der 126. Internistenkongress vom 25.-28.04.2020. © Foto: Diether v Goddenthow

Operationen und Behandlungen, für die keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht, werden ausgesetzt. Entsprechende Patienten, die aufgenommen wurden, deren Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen. Neben Krankenhäusern betrifft dies ab sofort auch Praxiskliniken und Privatkrankenanstalten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass medizinisch dringliche Eingriffe nicht durchgeführt werden können, weil notwendige Schutzausrüstung wie beispielsweise Atemschutzmasken und medizinische Verbrauchsgüter fehlen.

Mit den zusätzlichen Maßnahmen beabsichtigt die Hessische Landesregierung, die Ansteckungsgefahr durch persönliche Kontakte von Personen weiter zu verringern. „Individuelle Freiheit, wie wir sie genießen, gibt es nicht ohne individuelle Verantwortung. Die Maßnahmen bedeuten weitere Einschnitte für unsere Freiheitsrechte. Rücksichtnahme ist das Gebot der Stunde. Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, vernünftig zu sein, sich an die Vorgaben zu halten und persönliche Kontakte deutlich zu reduzieren“, erklärten der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose.

Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, können weiterhin stattfinden. Dabei müssen die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Ausnahmen von der Regelung sind zudem für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen möglich.

„Europa, Deutschland und auch Hessen befinden sich momentan im Epizentrum der Pandemie. Alles, was wir tun, dienst dem Zweck, der weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken. Diese Schritte zu gehen, ist für uns nicht leicht. Sie sind jedoch notwendig“, so der Regierungschef und der Gesundheitsminister.

Auszüge aus der Verordnung:

Selbst Spielplätze in Wohnanlagen sind gesperrt, für Familien mit Kindern besonders hart. © Foto: Diether v Goddenthow
Selbst Spielplätze in Wohnanlagen sind gesperrt, für Familien mit Kindern besonders hart. © Foto: Diether v Goddenthow

Laut Artikel 4, § 1 Abs. 2 bis 10 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus
vom 20. März 2020

1. §1 b (auszugsweise)
„(2) untersagt werden:
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen,
2. touristischer und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen,
Schiffsausflüge und Stadtführungen,
3. sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichen Kontakt verbunden sind.

(3) Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.
(4) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen, ist nach Abs. 3 nicht untersagt. Bei der Abnahme von Prüfungsleistungen sind
die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten.

(5) Untersagt werden Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammenkünften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die in Satz 1 genannten Gebäude und Räume können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.

(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.

(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für den Lebensmitteleinzelhandel, den Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Waschsalons, Tankstellen und Tankstellenshops, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden, Frisöre, den Zeitungsverkauf, Blumenläden sowie für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte. Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für den Großhandel und den Online-Handel.

(8) Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

(9) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag sowie die Osterfeiertage.

(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a und 8b genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des RobertKoch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.“

2. §2 b (auszugsweise)
(1) (…) Gaststätten, Mensen, Hotels und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen,
wenn
1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und
3. Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.“

„(3) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen sind zu
schließen.“

Die vollständigen Verordnungen werden auf corona.hessen.de veröffentlicht.

Geschäfte, die geöffnet haben dürfen
Auch Wiesbadens Innenstadt ist verwaist, und die Stimmung den Trauertulpen ähnlich, insbesondere beim Einzelhandel und der Gastronomiebranche, die um ihre Existenz und deren Mitarbeiter um ihre Arbeitsplätze bangen. © Foto: Diether v Goddenthow
Auch Wiesbadens Innenstadt ist verwaist, und die Stimmung den Trauertulpen ähnlich, insbesondere beim Einzelhandel und der Gastronomiebranche, die um ihre Existenz und deren Mitarbeiter um ihre Arbeitsplätze bangen. © Foto: Diether v Goddenthow

Folgende Geschäfte dürfen laut dieser Verordnung (§1 (7)), gültig ab  21. März 2020  12:00 Uhr, weiterhin  öffnen:

– Lebensmitteleinzelhandel,
– Futtermittelhandel,
– Wochenmärkte
– Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger
– Reformhäuser
– Feinkostgeschäfte
– Geschäfte des Lebensmittelhandwerks
– Getränkemärkte
– Banken und Sparkassen
– Abhol- und Lieferdienste
– Apotheken
– Drogerien
– Sanitätshäuser
– Poststellen
– Waschsalons
– Tankstellen und Tankstellenshops
– Reinigungen
– Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden
– Frisöre (hier steht ein Verbot kurz bevor),
– Zeitungsverkauf,
– Blumenläden sowie
– für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte.
– Großhandel und Online-Handel

(je nach neuer Bewertung, könnte es in der nächsten Woche weitere Beschränkungen geben)   

Aushang bei Aldi in der Wiesbadener Kirchgasse zeigt, welche Artikel gehortet werden und ständig ausverkauft sind. © Foto: Diether v Goddenthow
Aushang bei Aldi in der Wiesbadener Kirchgasse zeigt, welche Artikel gehortet werden und ständig ausverkauft sind. © Foto: Diether v Goddenthow

Eine Öffnung der Einrichtungen nach Abs. 7 erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes können die in Abs. 7 genannten Bereiche auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag sowie die Osterfeiertage.

Die vollständigen Verordnungen werden auf corona.hessen.de veröffentlicht.

Nähanleitungen Schutzmasken selber machen!