Corona: Kontaktbeschränkungen, Sperrstunde und weitere Maßnahmen beschlossen

© Archivbild: Diether v. Goddenthow
© Archivbild: Diether v. Goddenthow

Wie bereits Frankfurt und Mainz, hat nun auch der Verwaltungsstab in der Landeshauptstadt Wiesbaden am 20. 10. 2020 wegen steigender Infektionszahlen (7-Tage-Inzidenz 76,65) nochmals die Corona-Schutzmaßnahmen verschärft und entsprechende Kontaktbeschränkungen, eine Sperrstunde und weitere Maßnahmen beschlossen

Ab Mittwoch, 21. Oktober, bis vorerst einschließlich Sonntag, 1. November, sollen folgende neue Maßnahmen gelten:

Private Zusammenkünfte mit vornehmlich geselligem Charakter (Feiern) außerhalb von Wohnungen mit mehr als zehn Personen sind untersagt, insbesondere in gewerblich überlassenen Räumen und Gaststätten. Für Zusammenkünfte in privaten Räumen, insbesondere Wohnungen, wird empfohlen, dass sich höchstens zehn Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und vergleichbare Veranstaltungen mit mehr als hundert Personen sind untersagt. Im begründeten Einzelfall kann das Gesundheitsamt Ausnahmen erteilen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Hygienekonzepte bereits vom Gesundheitsamt ausdrücklich genehmigt oder mit dem Amt abgestimmt wurden. Die Begrenzung auf hundert Personen gilt auch für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie für Trauerfeiern und Bestattungen. Die Begrenzung gilt ebenso für Veranstaltungen und Führungen in Museen, Schlössern, Gedenkstätten, Tierparks und vergleichbaren Einrichtungen.

In Gaststätten sowie Übernachtungsbetrieben müssen Gäste beim Betreten und Verlassen sowie beim Verweilen auf Gemeinschaftsflächen wie Sanitärräumen, Garderoben und Wellnessbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Im gesamten Stadtgebiet gilt eine Sperrstunde für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten zwischen 23 und 6 Uhr. Als Gaststätten gelten insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars sowie Eisdielen und Eiscafés. Ausgenommen von der Sperrstunde sind Spielzeiten in Spielbanken und -hallen. Spielbanken und -hallen dürfen jedoch zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholhaltigen Getränke ausschenken.

Zwischen 23 und 6 Uhr dürfen keine alkoholischen Getränke zum Außerhaus-Verzehr verkauft werden. Das Verbot gilt sowohl für Gaststätten als auch für Groß- und Einzelhändler, also insbesondere für Restaurants, Kneipen, Bars, Tankstellen, Kioske sowie weitere Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1, der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen.

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig untersagt: auf dem Gebiet des „Historischen Fünfecks“ (begrenzt durch die Rheinstraße, die Schwalbacher Straße, die Röderstraße, die Taunusstraße und die Wilhelmstraße); im Kulturpark (begrenzt durch die Murnaustraße, den Fußweg am Ende der Murnaustraße in Richtung der Gleisanlagen der Deutschen Bahn, die Gleisanlagen der Deutschen Bahn, den Parkplatz Salzbauchaue); auf dem Bahnhofsplatz 1-3 (Bahnhofsvorplatz) einschließlich der angrenzenden Bushaltestelle „Hauptbahnhof“ am Kaiser-Friedrich-Ring (Bussteig A); in der Reisingeranlage und Herbertanlage; auf der Fläche des Warmen Damm (einschließlich der Straße Am Warmen Damm); auf der Fläche des Bowling Green; auf dem Blücherplatz (begrenzt von der Scharnhorststraße, der Yorckstraße, der Roonstraße sowie der Blücherstraße) mit Ausnahme des Schulgeländes; auf dem Wallufer Platz (begrenzt von der Straße Wallufer Platz, Hallgarter Straße, der Bebauung in der Erbacher Straße und der Niederwaldstraße); in den Nerotalanlagen (umschlossen von der Straße Nerotal und dem Volker-Kriegel-Platz); in der „Eleonoren Anlage“, das heißt der Rheinanlage in Mainz-Kastel, (begrenzt durch die Eleonorenstraße ab der Johannes-Goßner-Straße, der Eleonorenstraße bis Rampenstraße bis zur Abzweigung der Rampenstraße Richtung Rheinufer auf Höhe der Hausnummer 26 sowie durch den Rhein); auf dem Gebiet in Wiesbaden-Biebrich bis zum Rhein, das begrenzt wird durch die Rheingaustraße beginnend ab der Straße Am Parkfeld bis zur Wilhelm-Kopp-Straße. Ausgenommen von dem Verbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken in Gaststätten einschließlich deren Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten.

Das Klo-Papier wird in den Regalen bereits wieder knapp © Diether v. Goddenthow
Das Klo-Papier wird aktuell in den Regalen bereits wieder knapp © Diether v. Goddenthow

Gesichts- und Kinnvisiere gelten nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckungen. Das Tragen von diesen Visieren ist an allen Orten verboten, an denen die Bedeckung von Mund und Nase vorgeschrieben ist. Stattdessen müssen textile Bekleidungsgegenstände (Masken) getragen werden. Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das ist gegebenenfalls durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die mitzuführen ist.

Bereits vergangene Woche beschloss der Verwaltungsstab Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen. Sie gelten ab Mittwoch, 21. Oktober, bis einschließlich Sonntag, 15. November. Personen, die in Alten- und Pflegeheimen oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, dürfen dann maximal drei Mal pro Kalenderwoche für jeweils eine Stunde Besuch von maximal zwei Personen empfangen. Seit Montag, 19. Oktober, ist eine generelle Maskenpflicht in Schulen ab der fünften Klasse in Kraft. Auch der praktische Sportunterricht ist in Schulen für alle Jahrgänge in geschlossenen Räumen untersagt. Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi-, Spitzen- und Amateursports in geschlossenen Räumen sind keine Zuschauer mehr zugelassen, im Freien maximal hundert Zuschauer. Es gilt außerdem weiterhin das Besuchsverbot für Wiesbadener Kliniken und die Maskenpflicht an Bushaltestellen.

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