Anpassung der Hessischen Corona-Schutzverordnung

© Diether v. Goddenthow
© Diether v. Goddenthow

Ministerpräsident Bouffier: „Mit den neuen Regelungen schaffen wir Klarheit und Einheitlichkeit und sorgen dafür, dass die Kritische Infrastruktur durchgehend funktioniert“

Wiesbaden. Die Hessische Landesregierung hat wie angekündigt die geltende Coronavirus-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten.

„Nachdem wir unsere Verordnung in der vergangenen Woche bereits verlängert hatten, war es uns nun wichtig, so schnell wie möglich die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umzusetzen und damit Einheitlichkeit und Klarheit zu schaffen. Durch die Beschlüsse von Bundesrat und Bundestag sind die rechtlichen Voraussetzungen jetzt gegeben.

Zu den wesentlichen Änderungen ab 17- Januar 2022 zählen:

  • Vereinheitlichung und Verkürzung der Quarantänedauern
  •  Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)
  • Angleichung der maximalen Veranstaltungsgrößen auf 1.000 Teilnehmende im Freien; bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.
  • Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.
  • Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.

Die Infektionszahlen steigen derzeit bundesweit an. In Hessen liegt die Inzidenz heute landesweit bei 602,3. Das liegt an der hochansteckenden Omikron-Variante, die auch in Hessen einen immer größer werdenden Anteil der Neuinfektionen ausmacht. Gleichzeitig bleibt die Situation in den Krankenhäusern weitgehend stabil, die Zahl der Intensivpatienten sinkt derzeit sogar leicht. „Daher können wir es verantworten, die Quarantäneregelungen – wie in der MPK vereinbart – anzugleichen und zu verkürzen und frühere Freitestungen zu ermöglichen“, so Bouffier. „Damit verfolgen wir nicht zuletzt das Ziel, dass trotz hoher Infektionszahlen insbesondere die kritische Infrastruktur in unserem Land weiter funktioniert. Denn aufgrund der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante drohen in vielen wichtigen Bereichen wie der Polizei, der Feuerwehr, der Strom- und Gasversorgung Personalengpässe. Wir sind mit den Unternehmen und Institutionen im regelmäßigen Austausch, sodass wir auf diese Situation vorzubereitet sind. Niemand muss sich sorgen, dass systemrelevante Bereiche zum Erliegen kommen könnten.“

Folgende aktualisierte Regeln gelten ab morgen, 17. Januar 2022, in Hessen:

Definition und Zugangsregeln bei 2G-Plus auf Basis der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie des Paul Ehrlich-Instituts (PEI):

Zugang haben somit Personen mit folgendem Nachweis:

  • Doppelt geimpft und getestet
  • Genesen und getestet
  • Dreifach geimpft (geboostert)
  • Genesen und doppelt geimpft
  • Doppelt geimpft und genesen (Neu)
  • Geimpft, genesen, geimpft (Neu)
  • Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung) (Neu)
  • Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests) (Neu)
  • Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung) (Neu)

Ausnahmen:

  • Kinder bis zur Einschulung (keine Testnotwendigkeit)
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft.
  • Doppelt geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler, mit Testheft

Neue Isolations- und Quarantäneregelungen für Infizierte, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:

(keine Unterscheidung mehr zwischen Omikron- und Deltavariante)

Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test

  • 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
  • Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.
  • Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):
  •  Grundsätzlich gelten 10 Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
  • Eine Freitestung ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
  •  Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach 5 Tagen Freitesten lassen.

Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:

  • Dreifach geimpft (geboostert)
  • Genesen und doppelt geimpft
  • Doppelt geimpft und genesen
  • Geimpft, genesen, geimpft
  • Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
  • Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
  • Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)

Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:

  • Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
  • Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei Haushaltsangehörigen.

Klar sei aber auch, so der Regierungschef weiter, dass neue Bestimmungen allein nicht ausreichten, um die Pandemie zu beenden. „Gerade im Hinblick auf Omikron ist es derzeit so wichtig wie nie, sich impfen zu lassen. Besonders die Auffrischungsimpfung trägt dazu bei, die Ansteckungsgefahr zu verringern und vor einem schweren Verlauf zu schützen. Derzeit liefert die Bundesregierung genug Impfstoff nach Hessen und es gibt ausreichend Möglichkeiten, unkompliziert einen Impftermin zu vereinbaren. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, diese Möglichkeit wahrzunehmen, damit wir gemeinsam nach vorne blicken können. Auch die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen bleibt weiterhin von höchster Wichtigkeit.“

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist gültig bis zum 10. Februar 2022.

Zur Verlängerung der pandemischen Notlage erklären die Fraktionsvorsitzenden von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ines Claus und Mathias Wagner:

„Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie ein, da es sich um eine Massenerkrankung handelt, die sich unkontrolliert über Kontinente hinweg ausbreitet. Trotz der seither unternommenen großen Kraftanstrengungen, um die Ausbreitung des Virus in Deutschland einzudämmen, sind die Corona-Infektionszahlen wieder hoch. Der Hessische Landtag hat am 7. Dezember 2021 die pandemische Notlage festgestellt. Auch für das Haushaltsjahr 2022 liegt eine Naturkatastrophe und damit eine besondere Ausnahmesituation vor, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.

Aufgrund der andauernden und aktuell verschärften pandemischen Situation und der unsicheren ökonomischen Rahmenbedingungen ist die Fortführung der hessischen Krisenbewältigungspolitik zur Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie geboten. Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Grüne haben deshalb heute die Fortführung der Notlage beantragt, um zur Bewältigung der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Virus-Pandemie weitere 3 Milliarden Euro in den Landeshaushalt 2022 einzustellen. Eine Milliarde Euro davon wird aus der allgemeinen Rücklage entnommen, eine weitere Milliarde über Kredite finanziert, der Rest ergibt sich aus Mehreinnahmen aus der Steuerschätzung. Durch diese parlamentarische Entscheidung stellen wir die Weichen, dass wir in der Krise weiter helfen können.

3 Milliarden Euro entsprechen einem Anteil an den Gesamtausgaben des Landes in einer Größenordnung von rund 10 Prozent. Mit dem beantragten Beschluss und der Veranschlagung im Kernhaushalt wird den Vorgaben des Staatsgerichtshofs Rechnung getragen. Ein solcher Betrag kann nicht aus den laufenden Mitteln des Landeshaushalts finanziert werden. Dies erfordert auch eine Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Nettokreditbedarfs, der durch Rückgriff auf den Ausnahmetatbestand der Schuldenbremse gedeckt werden soll. Die Abstimmung des Hessischen Landtags darüber ist für die kommende Plenarsitzung in der ersten Februarwoche vorgesehen.

Die Bereitstellung der Mittel auch im Jahr 2022 ist eine wichtige Nachricht für alle, die auf diese Hilfen dringend angewiesen sind. Denn ohne die mit diesen Krediten finanzierten Maßnahmen können weder unser Gesundheitssystem, noch die Kommunen, noch die hessische Wirtschaft so wirkungsvoll in der Krise unterstützt werden. Auch aufgrund dieser Maßnahmen kommt Hessen trotz aller Härten vergleichsweise gut durch die Krise.“